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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungs­bedingungen

der APEX Dynamics Germany GmbH

I. Geltung der Bedingungen

1. Diese Bedingungen geltend nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung würde von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Einkaufsbedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

3. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller, Käufer oder anderen Auftraggebern (nachfolgend einheitlich "Auftraggeber" genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt sind.

 

II. Angebot/Vertragsabschluss/Angebotsunterlagen

1. Verbindliche Angebote werden von uns ausschließlich schriftlich unterbreitet und so bezeichnet. Alle sonstigen Mitteilungen, Stellungnahmen oder Äußerungen von uns dienen nur der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses.

2. Der Vertrag kommt entweder durch gegenseitige Unterzeichnung, durch die Annahme eines verbindlichen Angebots oder die Annahme einer Bestellung zustande. Eine Bestellung wird von uns entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware angenommen. Unsere verbindlichen Angebote können nur durch Rücksendung der unterzeichneten Annahmeerklärung innerhalb von 8 Tagen angenommen werden. Bei verspäteter Rücksendung kommt ein Vertrag nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.

3. Zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung haben wir das Recht, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 5 % der möglichen Vertrags- bzw. Leistungssumme zu verlangen; der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden sei.

5. Bezeichnet der Auftraggeber Pläne oder Unterlagen als vertraulich, so dürfen sie nur mit dessen Zustimmung Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden.

 

III. Umfang der Lieferung

1. Der Umfang der Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung im Vertragstext, in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

3. Die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

 

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrags. Sie beginnt nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuellen Anzahlung (vgl. VII 4).

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

 

V. Lieferverzögerungen/Teillieferungen

1. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinaus zu schieben oder wegen dem noch nicht erfüllten Teils vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

2. Den Fällen höherer Gewalt gleichgestellt sind nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, nicht rechtzeitige oder richtige Selbstbelieferung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, usw. bei uns oder unseren Unterlieferern. Dies gilt nicht, wenn wir das Beschaffungsrisiko übernommen haben oder die Umstände auf einem Übernahme- oder Vorsorgeverschulden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.

3. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann nur im oben genannten Umfang von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

4. Wir werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Im Falle unseres Rücktritts sind wir verpflichtet, bereits erbrachte Zahlungen hinsichtlich des vom Rücktritt erfassten Vertragsbestandteils unverzüglich zurückzugewähren.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

 

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise "ab Werk" ausschließlich Verpackung-, Versand- und Versicherungskosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt auch die Mehrwertsteuer, in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Wir behalten uns vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen.

3. Soweit sich bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise ändern, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Das Vorliegen von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

4. Bei kundenspezifischen Sonderanfertigungen ist nach Zustandekommen des Vertrags eine Anzahlung in Höhe der Hälfte des Auftragswertes zu entrichten. Der Restbetrag ist nach Lieferung und Rechnungsstellung innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum zu bezahlen.

5. Reparatur- und Montagerechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, immer sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

6. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber dann zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

VII. Versandkosten und Verpackung

1. Versand- und Verpackungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist. Falls keine bestimmt Weisung für den Versand erfolgt, wird derselbe nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für die günstigste Verfrachtung bewirkt.

 

VIII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen übernommen wurden.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf ihn über. Sollen die Teile vom Auftraggeber abgeholt werden, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft über.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.

2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum.

3. Soweit wir im Interesse des Auftraggebers Eventualverbindlichkeiten eingehen, beispielsweise beim sogenannten "Scheck-Wechselverfahren", geht das Eigentum erst dann auf den Auftraggeber über, wenn wir auch von diesen Verbindlichkeiten freigestellt sind.

4. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist grundsätzlich untersagt. Wir behalten uns vor, einer Weiterveräußerung zuzustimmen, wenn uns der Auftraggeber seinen Käufer vor Abschluss des Vertrages und Übergabe des Kaufgegenstandes benennt und seine Kaufpreisforderung in Höhe unserer gesamten Restforderung aus Kontokorrent an uns abtritt.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von Zugriffen Dritter insbesondere Pfändungen etc. auf schnellstem Wege Mitteilung zu machen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware ist ausgeschlossen.

6. Bei einem Insolvenzverfahren ist der Auftraggeber verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Einleitung des Verfahrens durch Beschilderung oder in sonstiger Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen.

7. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Wir sind berechtigt, die Ware jederzeit zu besichtigen. Für den Fall einer Vertragsverletzung des Auftraggebers werden wir von ihm bereits jetzt unwiderruflich ermächtigt, seinen Betrieb zu betreten, alle gelieferten Waren zurückzunehmen und sie nach vorherigen Androhung durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf den offenen Nichterfüllungsschaden abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.

8. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer etc.) zu versichern. Den Anspruch gegen die Versicherung tritt er für den Fall eines Schadens bereits jetzt an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Fall nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen sind.

9. Werden die gelieferten Waren mit einer anderen Sache so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil dieser Sache werden, so überträgt uns der Auftraggeber schon jetzt im Verhältnis der Werte der miteinander verbundenen Sachen das Eigentum an dieser neuen Sache, die er insoweit für uns in Verwahrung nimmt. Im Falle der Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück wird der Auftraggeber auf unser Verlangen anderweitig eine angemessene Sicherheit für unsere in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden und zukünftigen Forderungen im Rahmen der Geschäftsverbindung bestellen.

10. Wird die von uns gelieferte Ware weitergeleitet, tritt der Auftraggeber bereits jetzt die daraus resultierenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, unabhängig davon, ob die Weiterleitung ohne oder nach Be- und Verarbeitung, allein oder zusammen mit anderen Gegenständen erfolgt. Die Abtretung erfolgt jeweils in Höhe des Anteils, den die von uns gelieferte Ware an der Gesamtforderung hat.

11. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

X. Wegfall der Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug, Vertragsbeendigung

1. Unsere sämtlichen Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir außerdem die Rückgabe des Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Auftraggebers verlangen.

4. Werden die Vertragsbeziehungen wegen Zahlungsverzug oder sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen beendet, sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis 15 % der Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

XI. Gewährleistung

1. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung beziehungsweise Abnahme.

2. Bei einem Handelskauf bestimmen sich die Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers nach § 377 HGB.

3. Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, haben offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ware zu rügen. Bei Mängeln, die zum Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Abnahme nicht offenkundig sind, beginnt die Frist mit der Entdeckung des Mangels. Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig, bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Der Auftraggeber hat nachzuweisen, dass die Rüge rechtzeitig erhoben wurde.

4. Im Falle eines Mangels ist uns zunächst stets mindestens zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

5. Alle diejenigen Teile oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder wird sich von uns als unzumutbar abgelehnt, kann der Auftraggeber – ungeachtet eventueller Schadensersatzansprüche nach Ziffer XIII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen.

8. Bei der Erhebung von Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel stehen. Dies gilt nur, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge keine Zweifel bestehen können.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

9. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren.

10. Keine Gewährungsleistungsansprüche bestehen auch bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

11. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen weder für diese noch die daraus entstehenden Folgen Gewährleistungsansprüche.

12. Bei Verbrauchsgütern entstehen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

13. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie dadurch entstehen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

 

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Die Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz werden durch diese Bedingungen nicht beeinträchtigt.

2. Die Haftung für Schadensersatzansprüche wegen schuldhaft herbeigeführter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für sonstige Schäden, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

3. Die Haftung für andere Schäden ist auf die Höhe des schon bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt. Soweit der Schaden nicht arglistig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, verjährt ein Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, spätestens drei Jahre nach der Entstehung.

 

XIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen unser Sitz in Plüderhausen.

3. Falls der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand alle Auseinandersetzungen, insbesondere auch Klagen gegen den Auftraggeber das für unseren Sitz in Plüderhausen örtlich zuständige Gericht vereinbart.

4. Dasselbe gilt gegenüber sonstigen Auftraggebern, soweit sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegen. Plüderhausen gilt auch dann als Gerichtsstand vereinbart, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

XIV. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zentral gespeichert werden. Dies gilt auch für die Angebotsdaten.

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